Kreditvergabe mal anders

Das Bundesarbeitsgericht in Deutschland hat bereits 2009 ein Exempel statuiert. Dem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, zufolge, geht es um den Fall einer etwas anderen Kreditvergabe. Der Mitarbeiter einer Spielbank, tätig als Tischchef, hat eigenmächtig Kredit an einen Gast verliehen. Bei dem Mann handelt es sich um einen Stammspieler. Ihm händigte der Casino Mitarbeiter ohne Absprache mit der Spielbankchefin ganze 13.500€ aus. Seinem Arbeitsvertrag zufolge war er jedoch nicht dazu berechtigt, Geld in irgendeiner Form zu verleiehen. Ebenso ist es untersagt, private Kontakte zu Kunden zu knüpfen und die persönlichen Belange mit den geschäftlichen Interessen des Unternehmens zu vermischen.

Spielbankmitarbeiter vergibt Kredit – und wird gekündigt

Nachdem die Spielbankchefin entschied, ihrem Mitarbeiter zu kündigen, zog dieser letztlich vor das Bundesarbeitsgericht. Der zuständige Richter sollte nun die Frage klären, ob die Vergabe des Darlehens an einen Gast tatsächlich eine Kündigung begründet. Besagter Mitarbeiter bezog sich dabei auf das Verbot des privaten Kontakts mit den Spielern, das definitiv umstritten ist. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel darf man gerne anzweifeln. Nun hat das BAG am 26. März 2009 (– 2 AZR 953/07 –, juris) entschieden: Die Kreditvergabe, die eigenmächtig durchgeführt wurde, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Schließlich lässt sich nicht im geringsten zusichern, dass das Geld überhaupt wieder zurückgezahlt wird. Der Mitarbeiter hatte sicher keine Bonitätsprüfung durchgeführt, zumal die Vergabe von Krediten in der Regel Banken und Sparkassen oder aber offiziellen Darlehensgebern gebührt, nicht aber den Angestellten eines Glücksspielunternehmens.

Letztlich spielt die Klausel um das Kontaktverbot privater Natur keine Rolle für die Tatsache, dass das Fehlverhalten entsprechend zu ahnden war. Die Spielbankenbetreiberin hat korrekt gehandelt und letztlich werden es ihr andere Unternehmer gleichtun, sollte es erneut zu einem derart skurrilen Fall kommen. Bisweilen hat es so etwas noch nicht gegeben. Ein Handeln in der Form widerspricht allein der Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber der anderen Vertragspartei. Wenn überhaupt, dann darf ein Angestellter sein privates Vermögen verleihen, nicht aber das des Unternehmens, in dem er tätig ist.

Spieler sollten künftig nicht darauf hoffen, dass ihnen ein „Freund“ aus der Spielbank finanzielle Unterstützung gewährt. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine klare Haltung und würde letztlich auch in weiteren Fällen dieselbe Entscheidung treffen.

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